Baurecht

Da viele Wintergarten-  und Glasbauer Ihre Objekte ohne Fachplaner oder Architekt ausführen, ist zumindest Grundwissen der jeweiligen Landesbauordnung absolute Pflicht.
In vielen Punkten gleichen sich die jeweiligen Gesetzestexte der einzelnen Bundesländer an, differieren jedoch an anderen Stellen teils wieder sehr stark.
Vor allem bei genehmigungs- bzw. verfahrensfreien Bauvorhaben sind erhebliche Diskrepanzen vorhanden.
Nicht selten haben unmittelbare Nachbarländer die Messlatte unterschiedlich gelegt.

Was überall gleich ist und gleich bleibt ist die Tatsache, dass die Spielregeln hinsichtlich öffentliche rechtlichen Vorschriften wie z. B. Grenzabstand, Brandschutz usw. einzuhalten sind.
Die Einstellung, dass ein Wintergarten grundsätzlich genehmigungspflichtig ist, sollte nicht nur beim Wintergartenhersteller und Anbieter vorherrschen, sondern sollte auch absolut vordergründig im Bewusstsein des potentiellen Kunden und Bauherrn Platz einnehmen.

Vor jeder Baumaßnahme ist zu prüfen, welche Anforderung das Bundesland stellt, in dem das Objekt errichtet werden soll. Egal, ob es sich um einen Wintergarten oder ein Glasdach, um eine verglaste bzw. überdachte Terrasse oder einen Pavillon im Garten handelt.
So ist z.B. in vielen Bundesländern eine Eingangsüberdachung genehmigungspflichtig und hat sämtliche Anforderungen aus den jeweiligen Paragraphen der zuständigen Bauordnung zu erfüllen.

Die Bauordnungen der Länder haben ausnahmslos einen Paragraphen, in welchem erwähnt ist, welche Gebäude verfahrensfrei oder genehmigungsfrei errichtet werden dürfen.
Verfahrensfrei befreit nicht von eben diesen öffentlich rechtlichen Vorschriften, sondern unterlässt lediglich das sonst übliche Szenario Planvorlage bei den Nachbarn mit Einholung der Unterschriften, Ausfüllen von Anträgen, Vorlagen bei den Baubehörden, Warten auf Genehmigungsbescheide, Tätigen finanzieller Ausgaben für all diese Leistungen usw.
Auch langwierige Diskussionen mit Angrenzern sowie dem Geschmack des Genehmigungsbeamten können ausbleiben, immer jedoch mit der Prämisse, Einhaltung aller Anforderungsprofile aus dem Gesetzestext.

Die Musterbauordnung, die Mutter aller Landesbauordnungen, schreibt z. B. in § 3 Allgemeine Anforderungen, dass bauliche Anlage so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten sind, dass insbesondere Leben, Gesundheit  und die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden. Ein Paragraph, der u. U. sehr weitläufig ausgelegt werden kann.
Nach § 6 Abstandsflächen sind vor den Außenwänden vor Gebäuden und Grundstücksgrenzen Abstandsflächen einzuhalten.
Die erforderlichen Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen, auf welchem das Bauwerk errichtet werden soll. Sie dürfen jedoch auch auf öffentliche Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen angerechnet werden. D. h., den öffentlichen Stadtbach z.B. können Sie zur Hälfte auf Ihre benötigte Abstandsfläche beim Wintergartenanbau anrechnen.

Abstandsflächen dürfen sich aber auch auf andere Grundstücke erstrecken, wenn öffentlich rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden. Abstandsflächen dürfen auf die auf diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen nicht angerechnet werden. Da sich diese Abstände nicht überdecken dürfen, ist diese Möglichkeit nur in eine Richtung möglich. Ihr Nachbar kann ihnen, falls es seine Bebauung zulässt, mit einer Grunddienstbarkeit bzw. Abstandsflächenübernahme virtuell ein Maß x des benötigten Abstandes gewähren. Hier hat er jedoch danach die Verpflichtung, von diesem „Fixpunkt bzw. dieser Linie bei eigenen geplanten Baumaßnahmen den erforderlichen Abstand einzuhalten.

Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt 0,4 der Höhe des zu errichtenden Gebäudes. In den meisten Fällen reicht bei Anbauten wie Wintergärten, Glashäusern oder Überdachungen allerdings ein Abstand von 3 m aus.
Aber auch Grenzbebauungen, z.B. bei Doppelhäusern, sind zulässig. Hierfür ist jedoch in allererster Linie die Zustimmung des Nachbarn Vorraussetzung. Zudem sind die strengen Anforderungen des Brandschutzes zu erfüllen. Weitere Anforderungen aus nachfolgenden Ausführungen sind ebenfalls, wie bei freistehenden Gebäuden, zu berücksichtigen.

Bei der Bemessung von Abstandsflächen bleiben außer Betracht:
- Vorbauten (z.B. Wintergärten), wenn sie insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen
- nicht mehr als 1,50 Meter vor diese Außenwand vortreten und
- mindestens 2 Meter von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben.

Mit v. g. Absätzen werden Anforderungen definiert, die in Fakten vorliegen und jederzeit nachvollzogen werden können.
Mit § 9 Gestaltung wird ein Profil gefordert, welches nicht mehr so schlüssig greifbar ist wie die Abstandsfläche in Metern:

Bauliche Anlagen müssen lt. § 9 nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht verunstaltend wirken.
Bauliche Anlagen dürfen das Straßen-, Orts- und Landschaftsbild nicht verunstalten.

Vorgaben, die realistisch betrachtet nur subjektiv beantwortet werden können, da schön oder geeignet für einen anderen Betrachter nicht zwingend dieselben Eigenschaften erfüllen müssen und Verunstaltung aus dem Blickwinkel eines jeden Einzelnen ganz unterschiedlich ausfallen kann.
Hier sei hinweisend die Bemerkung erlaubt, dass es sich bei einem Wintergarten in der Regel nicht um ein Bauteil wie das Fenster oder die Türe handelt, sondern um ein Bauwerk (bauliche Anlage), die von Menschen betreten werden kann.

Sowohl die Bauherren, Planer und auch ausführenden Firmen sind somit hinsichtlich architektonischer Gestaltung besonders in die Pflicht genommen.
Einen eigenen, völlig ausgeprägten und vielleicht futuristischen Gestaltungswunsch schließt dies allerdings nicht völlig aus. Dafür gilt es jedoch nicht selten, einen langen Atem zu beweisen und sein „Traumobjekt“ auf dem juristischen Weg gegen alle Widerstände durchzuboxen.
Ob sich ein jahrelanger Prozess aber wirklich lohnt, ein solches Projekt durch zudrücken, ist mehr als fraglich. Hier sind eklatante Widersprüche in Proportion, Einfügung in ein Ganzes mit der Aufnahme von Linien und Formen, dass besser ein wirklicher Fachmann zu Rate gezogen werden sollte.
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Bei der Errichtung oder Änderung von Anlagen sind der Bauherr und im Rahmen ihres Wirkungskreises die anderen am Bau beteiligten dafür verantwortlich, dass die öffentlich rechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Erstaunlich ist, dass unter all den bundesdeutschen Bauordnungen bis dato nur zwei Länder (Hessen und Brandenburg) in Ihren Absätzen genehmigungs- bzw. verfahrensfrei explizit den Wintergarten erwähnen. Verfahrensfrei sind Wintergärten hierbei allerdings auch nicht in unbegrenzten Abmessungen, sondern mit Einschränkungen belegt.

Brandenburg erlaubt den an der Außenwand eines Gebäudes errichteten Wintergarten mit  nicht mehr als 15 m² Grundfläche und 50 m³ umbauten Raum, Hessen Wintergärten bis 30 m² Brutto Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1-3 mit mindestens 3 m Grenzabstand.
Eine Reihe von Bundesländern (Berlin, Sachsen Anhalt, Saarland, Sachsen, Thüringen, Mecklenburg Vorpommern,) gibt eingeschossige Gebäude bis 10 m²Grundfläche oder Brutto Grundfläche frei.

Verfahrensfrei dürfen Wintergärten bis dato nicht errichtet werden in Baden-Württemberg, NRW, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Bremen und Schleswig-Holstein.

Der Vorreiter ist seit 01.01.2008 der Freistaat Bayern. Hier dürfen nach § 57 Absatz 1 a Gebäude bis zu einem Brutto Rauminhalt von 75 m³ verfahrensfrei errichtet werden.

§ 60, Anlage 2 -Verfahrensfreie Vorhaben- der Hamburgischen Bauordnung lässt unter I.1. Gebäude und Überdachungen sämtliche Wege der Interpretation frei.

Diese „Freizügigkeit“, gewisse Gebäudegrößen verfahrensfrei erstellen zu dürfen, stellt an den Planer und Ausführenden, aber auch den Auftraggebenden Bauherrn und Eigentümer  umso größere Anforderungen besonders hinsichtlich Ästhetik und Architektur.
Mit Sicherheit auch eine Chance für den Wintergarten- und Glashausbau, mit Schönheit und Anmut noch mehr zu überzeugen.





Rosenheim, Jan. 2008

Was der Profi wissen muss, füllt Bände. Deshalb beschränke ich mich hier auf wenige Stichworte. Rufen Sie mich an, wenn Sie mehr wissen möchten.

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